Aktuelles

  1. Rentenerhöhung ab 01.07.2022: Bundesarbeitsminister Hubertus Heil hat am 22. März 2022 die Daten für die Rentenerhöhung 2022 veröffentlicht. Im Westen steigen die Renten ab den 01.07.2022 um 5,35% und im Osten um 6,12%. Der Grund dafür ist die Lohnsteigerung 2021 um 3,1% gegenüber 2020. Der Geldwert eines Entgelt-punktes West steigt ab dem 01.07.2022 von 34,19€ auf 36,02€ und der eines Entgeltpunktes Ost von 33,47 € auf 35,52 €. Eine Rente-West von 1.000 € erhöht sich auf 1.053,50 €.
  2. Corona – Sozialpakt – Hinzuverdienstgrenze        Der Deutsche Bundestag und Bundesrat haben die Hinzuverdienstgrenze in der 46 Woche 2021 in Höhe von 46.060€ verlängert bis zum 31.12.2022. Damit mehr Altersrentner erwerbstätig werden und/ oder bleiben und es gibt keinen Hinzuverdienstdeckel.
    Beispiel:
    Wer bereits Altersrente bezieht und pro Monat 3.500 Euro brutto, also im Kalenderjahr 42.000 Euro verdient erhält 2022 seine volle Rente neben seinen Verdienst.
  3. Grundrente ab 01.01.2021   Ist kein Grundrentenbetrag, sondern ein Grund-Rentenzuschlag.
    Anspruchsvoraussetzungen sind:

       3a) Mindestens 33 J Pflichtbeiträge, Beschäftigung, KEZ und Pflege.
Gewertet werden  Beitrags-Jahre mit 0,3 bis 0,8 Entgeltpunkte
(2022: 972€ – 2.593€),   keine beitragsfreien Zeiten.

        3b) Zu versteuerndes Einkommen nach §97a SGB VI:

  • Single: bis 1.250€, darüber werden 60% angerechnet bis 1.600€, darüber zu 100%
  • Ehepaare: bis 1.950€, darüber werden 60% bis 2.300€ und darüber zu 100% angerechnet
  • Vermögen wird nicht berücksichtigt, nur Einkommen aus dem Vermögen
  • Unfallrente und Minijob werden nicht berücksichtigt

       3c) Berechnung:
       Zuschlags-EP = (Max. 0,8 EP – Durchschnitts-EP (Jahre 0,3 – 0,8 EP)) * 0,875

  • Zuschlag = Su. Jahre mit 0,3 bis 0,8 EP (max. 35 J) * Zuschlags-EP * aRW
  • Zuschlagskürzung = Einkommen > 1.250€/ 1.950€ * 60%

Grundrente erhalten vor allem Frauen mit Haushalt, Kindern und Teilzeitbeschäftigung und kaum Frauen mit Haushalt und Minijob. Der rechnerische durchschnittliche Grundrentenzuschlag beträgt bei Frauen 37% Ihrer Rente. (Prof. Aysel Yollu-Tok, Hochschule für Wirtschaft und Recht, Berlin).

  1. Sozialgerichts – Urteile – bitte hier klicken 
  2. Informationen des Bundesverbandes der Rentenbeter – bitte hier kliicken
  3. Wer bis 31.03. Beiträge für das Vorjahr nachzahlt, kann früher und abschlagsfrei in Rente gehen oder sich eine höhere Rente sichern Beiträge können bis Ende März  für das komplette Vorjahr eingezahlt werden, Die Höhe der Einzahlungen ist frei wählbar: Der monatliche Mindestbeitrag liegt bei 83,70 Euro und der Höchstbeitrag bei 1.311,30 Euro für 2022.
    Beispiel „Mütterrente“
    Pro Kind werden einem Elternteil 3 Beitragsjahre gutgeschrieben und 2,5 Jahre für vor 1992 geborene Kinder. Um eine Altersrente zu erhalten, benötigt man mindestens fünf Jahre mit Beitragszeiten. Wer außer Erziehungszeiten nur wenige oder keine Beitragszeiten nachweisen kann, könnte sich also durch die Zahlung freiwilliger Beiträge einen Rentenanspruch sichern.
    Beispiel „Altersrente für besonders langjährig Versicherte”
    Wer von der neuen Regelung profitieren möchte, sollte prüfen, ob bzw. wann durch die Zahlung freiwilliger Beiträge (Voraussetzung 18 Jahre Pflichtbeiträge) die Wartezeit erfüllt wäre.
    Höhere Rente, auch wenn schon Rente bezogen wird!
    Durch die Bestimmungen bei der Flexi-Rente können alle, die schon Rente beziehen, bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze freiwillige Beträge einzahlen. Wer das reguläre Rentenalter erreicht hat, kann die Vorteile der freiwilligen Zahlungen nutzen“, wenn er eine Teilrente von 99 % beantragt. Ausgleichzahlungen ab dem 50. Lebensjahr! Um Rentenabschläge auszugleichen und später eine höhere Rente zu erzielen sind zusätzliche Einmalzahlungen ab dem 50. Lebensjahr möglich. „Solche Einzahlungen können in voller Höhe oder aus steuerlichen Gründen auf mehrere Jahre verteilt werden. Wenn sich Versicherte dann später dazu entscheiden, die Rente ohne Abschläge oder mit geringeren Abschlägen in Anspruch zu nehmen, erhöhen sie die Rente.
  4. Mehr Rente für Pflege, auch für Rentner. Seit dem 1. Januar 2017 gibt es in der Pflegeversicherung fünf Pflegegrade. Wenn eine Pflegeperson einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2, mindestens 10 Stunden, verteilt auf wenigstens zwei Tage pro Woche pflegt und selbst nicht mehr als 30 Stunden berufstätig ist, für den bezahlt die Pflegekasse Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Wenn der Pflegende nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze eine Vollrente bezieht und nach §42 SGB VI auf 1 % seiner Rente verzichtet wird er Teilrentner. Dann überweist die Pflegekasse Beiträge zur Rentenversicherung und der Pflegende erhält zum 01.07. des Folgejahres mehr Rente. Beispiel: Eine Rentnerin erhält 600 Euro Rente, wenn Sie ein Jahr auf 1 % = 6 Euro pro Monat verzichtet erhöht sich zum 01.07. des Folgejahres ihre Rente zwischen 6 Euro (Pflegestufe 2) und 32 Euro (Pflegestufe 5).
  5. Spesen ohne Mehraufwand erhöhen den JAV und damit die Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung. Das bayerische LSG hat mit Urteil L 3 U 619/11 vom 29.04.2014 entschieden, dass steuerfreie und pauschal versteuerte Spesen, für welche der Versicherte keinen Mehraufwand hat zum JAV Jahresarbeitsverdienst gehören. Dies ist z.B. der Fall wenn ein Fahrer in der voll ausgestatteten Kabine eines LKW`s übernachtet.

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