Honorar

Rentenberater vertreten ausschließlich die Interessen Ihrer Mandanten und werden ausschließlich von Ihnen bezahlt. Die Dienstleistung eines Rentenberaters ist nicht kostenlos, aber oft preiswerter als keine Beratung zu haben. Grundlage der Vergütung von Rentenberatern ist – wie bei Anwälten – das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

Höhe der Gebühren: Die Kosten einer Rentenberatung hängen im wesentlichen von dem zu behandelnden Sachverhalt und dem damit einhergehenden Aufwand ab. Einfluss nimmt auch, ob die Angelegenheit außergerichtlich, im Widerspruchs- oder im Klageverfahren erledigt werden kann. Befürchtungen bezüglich der Bezahlung sollten Sie jedoch nicht von einer Kontaktaufnahme mit einem Rentenberater abhalten. Üblicherweise kann bereits im Rahmen der Anbahnung eines Mandats vereinbart werden, mit welchen Kosten Sie als Mandant zu rechnen haben

Kurzberatung: Für eine Kurzberatung wird pro angefangener 30 Minuten eine Gebühr von 90,00 Euro plus 19% MWSt = 107,10 Euro berechnet.

Eine Erstberatung wird zum pauschalen Festpreis von 190,00 Euro plus 19% MWSt = 226,10 Euro, gemäß §34 RVG, berechnet.

Eine Beratung „plus“ umfasst eine Hochrechnung einzelner Rentenarten mit Rentenbeginn und Rentenhöhe auf Basis vorab zugesandter Renten-Unterlagen (möglichst 5 Arbeitstage vor der Beratung), das Aufzeigen von Handlungsalternativen sowie einen Vorschlag über das weitere Vorgehen. Die Beratung dauert in der Regel ein bis eineinhalb Stunden, die meisten bringen Ihren Ehepartner mit. Pauschaler Festpreis 285,00 Euro plus 19% MWSt = 339,15 Euro in einer Vergütungsvereinbarung.

Vergütungsvereinbarung: Über die Kostenfrage sprechen wir mit unseren Mandanten umfassend und offen, und zwar noch bevor wir für Sie tätig werden. Es ist uns wichtig, dass Leistung und Gegenleistung in einem angemessenen Verhältnis stehen. Wir sind um größtmögliche Transparenz bemüht und werden eine entsprechende Vereinbarung mit Ihnen treffen.

Kostenerstattung durch Rechtsschutzversicherung: Ob und in welcher Höhe eine Erstattung der Kosten im Widerspruchs- oder Prozessverfahren von Ihrer Rechtsschutzversicherung erstattet werden hängt von der Versicherungspolice ab. Eine Deckungsanfrage bringt Klarheit. Teilweise werden Beratungsrechnungen aus Kulanz von Rechtsschutzversicherungen übernommen – informieren Sie sich.

Kostenerstattung für Rechtsmittelverfahren durch den Versicherungsträger: Sofern das Verfahren (Widerspruch, Klage, Berufung) erfolgreich war. Die diesbezüglichen Regelungen finden sich in § 63 SGB X und § 193 SGG. Über die Kostenerstattungspflicht entscheiden die Versicherungsträger bzw. Gerichte.

Steuerliche Behandlung: Rechtsberatungshonorare können als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden (siehe BMF-Schreiben vom 20.11.1997, IV B5-S.2255-356/97, Bundessteuerblatt I 1998, S. 126). Es wird auf der aktuellen Positivliste (Stand 21.03.2014, Nr. 802) des Bundesfinanzministeriums geführt.

Rente optimieren:    h.scharl@rentenberater-bayern.de       Telefon: 09605/ 428.98.32

 

 

 

 

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